Die Steuern und Sozialabgaben in entwickelten Ländern machen einen nicht unerheblichen Teil der Einnahmen aus. Dass dies nicht ein rein nationales Problem ist, wie viele Arbeitnehmer und Selbständige in Deutschland glauben, zeigt die jährliche Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit, kurz OECD mit Sitz in Paris. In dieser Vereinigung haben sich Mitgliedsstaaten zusammengeschlossen, die als entwickelt gelten und ein hohes durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen haben. Wie die weithin bekannte sog. Pisa-Studie im Bildungsbereich vergleicht die OECD die Steuer- und Abgabebelastung seiner Mitgliedstaaten. Für 2013 ergibt sich in 21 von 34 Mitgliedstaaten sogar noch eine Erhöhung der Gesamtbelastung, wobei für Deutschland und die Schweiz ein Rückgang im Vergleich zum Vorjahr festgestellt wurde.
Trotz dem leichten Rückkgang in Deutschland bleibt die Belastung hoch und macht somit die Schwarzarbeit weiterhin für viele Arbeitnehmer oder Selbständige attraktiv. Die Attraktivität gilt jedoch nur auf den ersten Blick und nur solange es keine Streitfragen zwischen Auftraggeber und Schwarzarbeiter gibt.
Was ist denn Schwarzarbeit überhaupt genau?
Nach dem Gesetz gegen Schwarzarbeit leistet Schwarzarbeit, wer „Dienst – oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Mele-, Beitrags-, oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflcihtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erorben hat,
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung.“
Wo liegen die Risiken bei der Schwarzarbeit für den Auftraggeber?
Aktuell zeigen die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) aus Kalrsuhe die Grenzen der Schwarzarbeit auf. Nach Ansicht des Gerichts hat der Auftraggeber von Schwarzarbeit nämlich keine Gewährleistungsansprüche (Urteil vom 1. August 2014, Az. VII ZR 6/13). Im entschiedenen Fall hat die Klägerin die Pflasterung der Hofeinfahrt gegen eine Zahlung in bar und ohne Rechnung vereinbart. Bei dieser Art der Vereinbarung sei es eindeutig, dass die Klägerin davon ausgehen musste, dass der Auftragnehmer keine Einkommensteuer bezahlen oder Umsatzsteuer auf seine Leistung abführen wird. Es ist also bei einer derartigen Vereinbarung für den Auftraggeber nicht mehr möglich sich als gutgläubig darzustellen und in Sicherheit zu wähnen. Im Urteilsfall waren die Arbeiten nicht zur Zufriedenstellung ausgeführt, weshalb die Klägerin letztlich den Schwarzarbeiter auf Schadensersatz zur Mängelbeseitigung verklagt hat. In letzter Instanz hat die Klägerin jedoch keinen Ersatz zugesprochen bekommen, da die Richter von keinem wirksamen Vertrag ausgehen. Ohne ein solches zugrundeliegendes Rechtsverhältnis der Parteien war der Schwarzarbeiter auch nicht zur Gewährleistung verpflichtet. Ein Beispiel, wann der Handwerker die Arbeit noch einmal ausführen muss, hat unsere Redaktion für Sie bereitgestellt.
Wie man an diesem Fall sieht ist es also durchaus unklug einen Auftrag zur Schwarzarbeit zu erteilen. Dies gilt im Übrigen bereits dann, wenn die Vereinbarung auch nur in einem Teil eine Schwarzgeldabrede enthalten hat. Es hilft also nicht mit dem Handwerker einen teil „offiziell“ und einen Teil „schwarz“ zu vereinbaren.
Da Schwarzarbeit häufig bei Arbeiten am eigenen Haus oder in der selbstgenutzten Wohnung vorkommt, verschenkt der Auftraggeber sogar häufig einen ihm sonst zustehenden Steuervorteil. Unsere Redaktion erklärt warum dies so ist und wann Sie Ihre Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen können.
Warum lohnt sich Schwarzarbeit nicht für den Schwarzarbeiter?
Auf diese Frage haben die Richter des Bundesgerichtshofs in einem weiteren neuen Urteil (vom 10. April 2014, Az. VII 241/13) eine Antwort gegeben. Hier hat sich der Handwerker um den noch ausstehenden Anteil der teilweise schwarz vereinbarten Vergügung gestritten und geklagt. Letztlich hat auch hier der BGH keinen wirksamen Vertrag gesehen und auch keine eindeutige Zuordnung der nicht „offiziellen“ Vergütung zu einem bestimmten Leistungsbestandteil. Insgesamt konnte der Schwarzarbeiter damit keine Vergütung und auch keine Rückgabe des Vorteils des Auftraggebers aus den ausgeführten Arbeiten verlagen. Hier sieht man deutlich die Risiken der Schwarzarbeit für beide Seiten.
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