Immer wieder wird an uns die Frage herangetragen, ob Kleidung von der Steuer abgesetzt werden kann. Die Frage könnte einfach verneint werden, doch ganz so leicht ist es für das Finanzamt doch nicht. Auch auf die Frage „Arbeitskleidung von der Steuer absetzen?“ gehen wir hier näher ein.
Arbeitskleidung & Steuern – Alle Infos
Das Finanzamt muss Kleidung grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigen, wenn die Ausgabe zum Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung von Einnahmen getätigt wurde. Ähnlich verhält es sich bei Selbständigen, für die nachfolgende Ausführungen hinsichtlich des zulässigen Betriebsausgabenabzugs gelten.
Der Erwerb der Kleidung muss demnach beruflich bzw. betrieblich und nicht in der Privatsphäre veranlasst sein; denn letztere stellen steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung dar. Das Finanzamt erkennt bis heute den Erwerb „normaler Kleidung“ nicht als Werbungskosten an, da diese gerade auch privat getragen werden kann. An dieser Sichtweise hat auch die vorteilhafte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009 nichts geändert.
Seither gibt es nämlich bei gemischt veranlassten Aufwendungen grundsätzlich kein Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr. Bis zur Änderung der Rechtsprechung konnte das Finanzamt nämlich bei jeder privaten Mitveranlassung den Werbungskostenabzug streichen. In Bezug auf Kosten für Kleidung hat der Fiskus offensichtlich bis heute seine Auffassung nicht geändert.
Unstrittig war schon immer der Aufwand für sog. Berufskleidung: Der weiße Artzkittel, der Blaumann, die Richterrobe oder auch die Sicherheitschuhe können seit jeher als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Eine positive Ausnahme war auch der schwarze Anzug eines Leichenbestatters. Derartige nicht systematische Ausnahmen von der Finanzverwaltungspraxis beruhen auf einzelnen richterlichen Entscheidungen, die daher auch nicht regelmäßig angewendet werden.
Die Kosten der Reinigung von Hemden oder der Reparatur des Anzugs nach einem dienstlichen Versehen hingegen können stets steuerlich geltend gemacht werden. Hier besteht eindeutig ein beruflicher Veranlassungszusammenhang.
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