Die Flexibilität von Arbeitnehmern erfordert häufig auch die Aufnahme einer Tätigkeit an einem anderen Ort als dem Lebensmittelpunkt. Sobald sich Arbeitnehmer oder auch Gewerbetreibende bzw. Selbstständige dazu entscheiden nur „unter der Woche“ am Arbeitsort zu wohnen und am Wochendende regelmäßig an den bisherigen Wohnsitz zurückzukehren, so spricht man steuerlich vone einem doppelten Haushalt.
Doppelte Haushaltsführung – Der Fiskus unterstützt diese Flexibilität
Die Kosten für den doppelten Haushalt können steuerlich geltend gemacht werden; bei Arbeitnehmern sogar in Form eines Freibetrags auf der Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber. Hierzu müssen Sie lediglich einen sog. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt stellen.
Eigener Hausstand am Wohn- und Arbeitsort
Zur steuerlichen Anerkennung müssen Sie zwei Wohnungen selbst unterhalten. Die Anforderungen sind dabei so, dass sie eine den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung anmieten oder besitzen müssen. Die Kostentragung, also die finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts muss nachgewiesen werden. Dies gilt auch, wenn Sie noch mit den Eltern in einem Hauhalt wohnen und an einem anderen Ort eine Beschäftigung aufnehmen.
Praxis-Tipp Doppelte Haushaltsführung
Sie sollten anhand von Belegen nachweisen können, dass Kosten des Haushalts mit getragen werden und dass Sie regelmäßig an Ihren Lebensmittelpunkt bzw. an Ihre Erstwohnung zurückkehren. Benzinquittungen, Werkstattrechnungen oder Fahrkarten sind hierzu aufzubewahren.
Die Zweitwohnung sollte dabei in einem angemessenen Verhältnis zu der am Lebensmittelpunkt unterhaltenen Wohnung stehen. Bis 2013 galt eine Flächenbegrenzung von 60 Quadratmetern für die Zweitwohnung. Diese Grenze wurde ab 2014 durch einen Höchstbetrag von 1.000 Euro für die zusätzliche Unterkunft ersetzt.
Was kann man steuerlich im Rahmen eines doppelten Haushalts steuerlich geltend machen?
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Aufwendungen für die Zweitwohnung
- Fahrtkosten und Familienheimfahrten
- Umzugskosten
Praxis-Tipp Nr. 2 Doppelte Haushaltsführung
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die im Rahmen eines doppelten Haushalts entstehenden Kosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Lediglich darüber hinausgehende Erstattungen sind steuerpflichtig. Bei einer niedrigeren Kostenbeteiligung durch den Arbeitgeber können Sie die Differenz als Werbungskosten geltend machen.
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