Wer ehrenamtlich tätig ist bekommt für sein Engagement häufig keinen Lohn und zahlt deshalb natürlich keine Steuern für seine Tätigkeit. Viele Vereine und gemeinnützige Organisationen nutzen jedoch die bestehenden steuerlichen Möglichkeiten, um steuerfrei Aufwandsentschädigungen bezahlen zu können.
Übungsleiterpauschale – bis 2.400 € steuerfrei
Das Einkommensteuergesetz stellt nämlich Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder beispielsweise aus der Unterstützung alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von 2.400 Euro steuerfrei (sog. Übungsleiterpauschale). Wichtig ist, dass die Einnahmen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einer als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannten Einrichtung bezahlt werden. Regelmäßig sind dies caritative Einrichtungen oder meist auch Sportvereine. Im Zweifel sprechen Sie am besten den Kassierer oder Vorstand Ihres Vereins an, er wird Ihnen Auskunft geben können.
Ehrenamtspauschale – bis 720 € steuerfrei
Für andere als die oben erwähnten Tätigkeiten können die benannten Einrichtungen Beträge bis zu 720 Euro im Jahr steuerfrei auszahlen (sog. Ehrenamtspauschale). Hierunter fallen andere ehrenamtliche Tätigkeiten für die o.g. Organisationen, wie etwa unterstützende Tätigkeiten in der Verwaltung, als Kassierer oder jede andere das Gemeinwohl stärkende nebenberufliche ehrenamtliche Aufgabe.
Vormund – Aufwandsentschädigung bis 2.400 € steuerfrei
Sonderfall Vormund: Die Aufwandsentschädigung eines Vormunds, Betreuers oder Pflegers nach § 1835a BGB bleibt auf Antrag ebenfalls bis zum Betrag von 2.400 Euro steuerfrei.
Bei einer über die steuerfreien Beträge hinausgehenden Aufwandsentschädigung können Aufwendungen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings gilt dies nur insoweit als diese den steuerfreien Betrag übersteigen.
Doch was hilft es, wenn die Vereinskasse leer ist? Viele Vereine finanzieren sich über Spenden Ihrer Mitglieder. Wenn der Verein die Aufwandsentschädigungen steuerfrei ausbezahlt und die Mitglieder diese freiwillig einige Zeit später dem Verein spenden, dann hat der Verein kein Geld verloren und das Mitglied eine Spendenbescheinigung, die es bei der Einkommensteuer absetzen kann. Die Finanzverwaltung erlaubt diese Rückspenden unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich.
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