Erben mehrerer Grundstücke, die sich über die gemeinsame Erbschaft auseinandersetzen, können die Aufwendungen für Notariat, Grundbuch sowie Beratungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Der Bundesfinanzhof sieht in den Aufwendungen, wie bei einem Kauf einer Immobilie, Aufwendungen zum Erwerb des Alleineigentums, die in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar sind (Az. IV R 43/11).
Leider kein Sofortabzug der Erwerbsnebenkosten
Der Abzug als Anschaffungsnebenkosten bedeutet in der Praxis jedoch keinen sofortigen Abzug als Werbungskosten. Vielmehr müssen die Aufwendungen den Anschaffungskosten zugeschrieben werden. Steuerlich erhöht sich damit die Abschreibung auf den Teil der Aufwendungen, der auf das Gebäude und nicht den Grund und Boden entfällt.
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