Unsere Redaktion berichtet regelmäßig an dieser Stelle über Streitfragen bei Schadensregulierungen durch Versicherungen. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Herne (Az. 20 C 35/13) ging es um Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall.
Der Unfallschaden sollte fiktiv abgerechnet werden, also ohne die Reparatur tatsächlich durchzuführen. Der Abrechnung des Fahrzeughalters lag ein Gutachten zugrunde, das die Stundensätze einer Vertragswerkstatt ansetzte. Die Versicherung erkannte die hohen Stundensätze in diesem Fall nicht an, da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits zehn Jahre alt war und seit Jahren nicht mehr in einer Vertragswerkstatt gewartet wurde.
Die Richter entschieden im vorgelegten Fall, dass eine freie Werkstatt den Lackschaden nicht hätte gleichwertig reparieren können. Somit waren die vom Gutachter zugrunde gelegten höheren Stundensätze durch die Versicherung zu erstatten.
Mittags-Pause.de Tipp: Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war die Tatsache, dass im vorliegenden Fall eine Vertragswerkstatt über bestimmte Angaben des Herstellers verfügt wie der Schaden repariert werden muss (sog. Reparaturleitfaden). Hinzu kam, dass freie Werkstätten in diesem Fall auf den Leitfaden keinen Zugriff hatten. Da die Informationen weiterhin für die einwandfreie Reparatur notwendig waren, musste die Versicherung hier auch die fiktiven Aufwendungen für eine teure Vertragswerkstatt erstatten. Die Richter führten jedoch auch aus, dass dies grundsätzlich bei einem älteren, nicht scheckheftgepflegten Fahreug nicht immer gelte. Wenn eine freie Werkstatt die Reaparatur gleichwertig ausführen kann, so muss die Versicherung nur den niedrigeren Stundensatz erstatten.
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