Unsere Redaktion hat bereits zum Thema Geschenke steuerlich absetzen berichtet. Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellen hier eine Besonderheit dar. Denn es handelt sich regelmäßig um eine Sachleistung, die als Arbeitslohn steuerpflichtig ist.
Die Sachleistung unterliegt als sog. geldwerter Vorteil der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer ist dabei auf den üblichen Endpreis der Sachleistung am Abgabeort zu berechnen. Die Lohnsteuer kann vom Arbeitgeber pauschaliert werden, so dass der Arbeitnehmer nicht weiter belastet wird.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht gilt für folgende Sachzuwendungen:
- Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass wie beispielsweise bei Geburtstag, der Hochzeit oder Geburt eines Kindes dürfen bis zu einem Betrag von brutto 40 Euro steuerfrei gewährt werden.
- Zusätzlich kann der Arbeitgeber monatlich Sachbezüge, auch beispielsweise Benzingutscheine, von bis zu 44 Euro steuerfrei an seine Arbeitnehmer aushändigen. Doch Achtung, hier plant der Gesetzgeber bereits eine Verringerung des Betrags auf möglicherweise nur noch 20 Euro im Monat.
- Weitere Ausnahmen gelten für Betriebsfeste oder Aufmerksamkeiten anlässlich von Besprechungen. Hier bleiben beispielsweise Getränke und Bewirtungsaufwendungen von bis zu 40 Euro brutto steuerfrei.
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