Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft sagt man. Dies gilt auch im Geschäftsverkehr, weshalb der Steuergesetzgeber in engen Grenze diese Vorteilszuwendung sogar steuerlich als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten anerkennt.
Der Fiskus hat jedoch Beschränkungen aufgestellt. Danach müssen für den Abzug folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss ein sog. Veranlassungszusammenhang mit Ihrem Betrieb oder Ihrer Tätigkeit bestehen. Auch Arbeitnehmer können damit grundsätzlich Geschenke steuerlich geltend machen. Auf keinen Fall darf jedoch eine private Veranlassung der Schenkung vorliegen. Letzteres wäre insbesondere bei Geschenken an Angehörige zu vermuten. Eine Geschäftsbeziehung hingegen muss noch nicht bestehen. Es reicht vielmehr aus, wenn diese angebahnt werden soll, der Empfänger also noch kein Kunde von Ihnen ist.
- Je Empfänger des Geschenks gilt ein Jahres-Höchstbetrag von 35 Euro, der nicht überstiegen werden darf. Wird diese Grenze in der Summe aller Geschenke an einen Empfänger überschritten, so sind sämtliche Aufwendungen nicht steuerlich abziehbar.
- Beispiel: Ist der Kunde eine GmbH mit zwei Geschäftsführern und erhält jede Person zu Weihnachten eine Flasche Wein à 20 Euro, so ist die 35-Euro-Grenze überschritten. Denn die Geschenke sind zusammenzurechnen, da beide wegen der Geschäftsbeziehung zur GmbH gewährt wurden.
- Sie müssen die Aufwendungen einzeln und getrennt aufzeichnen. In der Buchhaltung ist hierfür ein gesondertes Konto einzurichten. Weiterhin sind die Empfänger – am besten direkt auf der Rückseite des Belegs mit Namen und Anschrift zu benennen.
Achtung: Ist nur einer der drei genannten Punkte nicht erfüllt, so dürfen Sie die Aufwendungen nicht steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
Besteuerung des Geschenks beim Empfänger
Wenn ein Unternehmer ein Geschenk erhält, dann stellt dies eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Dies ist unabhängig davon, ob der Geber des Geschenks das Geschenk hat als Betriebsausgabe abziehen können.
Ein Geschenk, das mehr als 35 Euro kostet und beim Geber damit nicht abziehbar ist, muss beim Empfänger versteuert werden. So der Grundsatz.
Um dem Empfänger den Spaß an dem Geschenk nicht zu nehmen kann der Geber das Geschenk als Sachzuwendung pauschal mit 30% für den Empfänger versteuern. Sobald der Geber diese pauschale Versteuerung vornimmt und mit seiner Lohnsteueranmeldung dem Finanzamt abführt darf er dies dem Empfänger bescheinigen. Am besten erfolgt dies in einer Begleitkarte zu dem Geschenk, in dem der Geber erwähnt, dass das Geschenk pauschal versteuert wurde und der Empfänger sich keine Gedanken über eine mögliche Besteuerung machen müsse.
Bei sehr großen Geschenken ist zu beachten, dass die Pauschalierung nur greift solange die Geschenke an einen Empfänger je Kalenderjahr den Gesamtwert von 10.000 Euro nicht übersteigen.
Ausnahme Aufmerksamkeit
Steuerlich am günstigsten sind Aufmerksamkeiten oder Streuwerbeartikel, die einen Wert von nicht mehr als 10 Euro haben. Diese können beim Geber voll als Betriebsausgabe abgezogen werden und beim Empfänger führen sie nicht zu einer Steuerpflicht. Hier stellt sich also auch nicht die Frage nach einer pauschalen Versteuerung.
Tipp: Viele Unternehmen gehe daher dazu über und spenden einen Betrag für einen gemeinnützigen Zweck und informieren Ihre Geschäftspartner über die gute Tat mit einer schönen und persönlichen Karte. Wie wäre es denn mit einer Spende für das Kinderheim St. Antonius – hier stehen noch wichtige Arbeiten am Kinderheim an.
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