Erlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung
Die Mieten steigen nicht in allen Regionen gleich an. Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung vermieten und die Miete sich gegenüber den Vorjahren deutlich vermindert hat, dann können Sie einen Teil der Grundsteuer zurückfordern.
Hierzu darf der Rückgang der Mieterträge jedoch nicht durch Sie als Eigentümer verschuldet sein. Es müssen vielmehr glaubhaft Umstände geltend gemacht werden, die Ursache für den Leerstand oder die Mietminderung sind.
Die Gemeindeämter sowie in den Stadt-Staaten die Finanzämter erlassen ein Viertel der Grundsteuer, wenn der Rohertrag der vermieteten Immobilie um mindestens 50% vermindert ist. Fällt die Miete vollständig aus, so können bis zur Hälfte der Grundsteuer erlassen werden. Wie so häufig im Umgang mit Behörden ist die rechtzeitige Antragstellung notwendig. Nach Ablauf des jeweiligen Jahres muss der Antrag bis zum 31. März bei der Gemeinde eingegangen sein. Haben Sie also im Jahr 2013 Pech mit der Vermietung gehabt, so können Sie noch bis Ende März 2014 eine Teilerstattung der Grundsteuer beantragen.
Achtung, die Argumentation zählt
Häufig wird der Erlassantrag in der Praxis gerne mit der Begründung abgelehnt, dass die Vermietung unter dem marktüblichen Mietniveau nicht angeboten wurde und deshalb ein Verschulden des Vermieters vorliegt. Dieser Argumentation ist jedoch nicht zu folgen. Weder aus § 33 des Grundsteuergesetzes kann dies entnommen werden, noch hat jemals ein Gericht entsprechend eine Entscheidung begründet. Es ist vielmehr ausreichend, wenn nachgewiesen werden kann, dass Sie sich als Vermieter intensiv um eine Vermietung bemüht haben.
Noch ein Steuer-Tipp
Die Bemessung der Grunderwerbsteuer anhand der nicht mehr zeitgemäßen Einheitswerte ist umstritten. Möglicherweise verstößt die Berechnungsmethode gegen die Verfassung und führt zu späteren Erstattungsansprüchen. Klarheit wird das hierzu beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren (Az. 2 BvR 287/11) bringen. Soweit ihr Grundsteuerbescheid nicht vorläufig in diesem Punkt ist, empfiehlt sich ein Einspruch.
Wir hoffen Ihnen mit unserem Artikel „Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung“ wertvolle Steuer-Tipps an die Hand gegeben zu haben.
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