Aufwendungen für angehende Autoren können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Die Finanzrichter in Rheinland-Pfalz haben im Fall eines Logopäden, der sich als Buchautor ein zweites Standbein aufbauen wollte, entschieden (Az. 2 K 1409/12), dass die Verluste aus insbesondere den Publikationskosten sowie den Kosten für die Geschäftsausstattung und ein Arbeitszimmer nicht mit den anderen Einkünften verrechnet werden können. Der Logopäde konnte nicht schlüssig darlegen, dass die neue Tätigkeit mit einer Absicht zur Erzielung von Gewinnen betrieben wurde. Vielmehr waren die Richter überzeugt, dass der angehende Autor privaten Interessen und Neigungen nachgeht.
Das Thema des Buchs ist entscheidend…
Als Hobbyautor kann jedoch nicht derjenige bezeichnet werden, der im Rahmen seiner hauptberuflichen Tätigkeit Fachbeiträge oder Bücher schreibt und die Aufwendungen daraus die häufig geringe Autorenvergütung übersteigen. Diese Fälle sind anders zu beurteilen, da hier die Autorentätigkeit der Erzielung von Einnahmen dient und regelmäßig insgesamt ein Überschuss erwirtschaftet wird. Es können nämlich grundsätzlich sämtliche Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, die dem Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung der Einnahmen dienen.
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