Die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit können Arbeitnehmer grundsätzlich mit der sog. Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent je Entfernungskilometer und Tag geltend machen. Dies ist lediglich der hälftige Betrag, der bei Dienstreisen angesetzt werden kann. Hier werden pauschal 30 Cent je gefahrenen Kilometer steuerlich anerkannt.
Der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Steuergericht hat zugunsten von Leiharbeitern entschieden (Az. VI R 43/12), dass diese für die Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsort 30 Cent je gefahrenen Kilometer ansetzen dürfen. Leiharbeiter haben nicht wie reguläre Arbeitnehmer einen dauerhaften Arbeitsweg, auf den sie sich einstellen können und damit zwangsläufig höhere Aufwendungen.
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