Steuerklassenwechsel leicht gemacht
Die Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 ist seit 2013 nicht mehr gültig. Die Papierkarten wurden durch das elektronisches System ELSTAM ersetzt. Mit der Einführung haben Sie ein Schreiben erhalten, mit dem Sie über die elektronischen Steuerabzugsmerkmale informiert wurden. Die dort genannten Merkmale wie Steuerklasse oder Kinderfreibeträge werden seither vom Arbeitgeber elektronisch bei der Finanzbehörde abgefragt.
Wenn sich Ihre Verhältnisse geändert haben, dann müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag stellen. Hierzu gibt es in allen Bundesländern einheitliches Formular, das Sie ausfüllen und Ihrem Finanzamt in Papierform zusenden müssen. Ein Download des Formulars ist auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums möglich. Wir haben das Formular für Sie am Ende des Beitrags kostenfrei bereitgestellt.
Was muss man bei der Steuerklassenwahl beachten?
Verheiratete, die beide Arbeitslohn beziehen, können zwischen verschiedenen Kombinationen der Lohnsteuerklassen wählen. Grundsätzlich ist die Kombination der Steuerklassen III und V immer günstig, wenn das Bruttogehalt des einen Ehegatten um 50 Prozent höher ist als das des anderen. Beide Ehegatten können auch die Steuerklasse IV wählen, was dann dem Lohnsteuerabzug von Singles entspricht.
Das Faktorverfahren als gerechte Alternative
Seit dem Jahr 2010 können Eheleute zusätzlich nach dem sog. Faktorverfahren den optimalen Lohnsteuerabzug für Ihre Einkommenssituation beantragen. Hierzu wird aus dem Verhältniss der voraussichtlichen Einkommensteuer nach Veranlagung ein Faktor für jeden Ehegatten ermittelt. Der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer im ersten Schritt nach der Steuerklasse IV und wendet darauf über ELSTAM abgerufenen Faktor an. Wird das Faktorverfahren gewählt muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. An Stelle eines Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber tritt damit zwingend die Veranlagung zur Einkommensteuer.
Warum es auf das Nettoeinkommen ankommen kann!
Wer ohnehin eine Einkommensteuererklärung abgibt, für den hat ein nicht optimaler Lohnsteuerabzug lediglich einen temporären Effekt. Denn mit Veranlagung zur Einkommensteuer wird diese festgesetzt und die einbehaltene Lohnsteuer angerechnet. Bei einer zu hohen Lohnsteuer wird diese also erstattet, so dass lediglich ein geringer Zinsnachteil besteht, wenn der höhere Nettolohn in der Zwischenzeit bei der Bank angelegt worden wäre.
Allerdings kann ein höherer Nettolohn außerhalb der Besteuerung Vorteile haben. Denn Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld oder auch das Elterngeld wird nach dem Nettoeinkommen bemessen. Durch einen geschickten Wechsel der Steuerklassen, regelmäßig mindestens ein Jahr im Voraus, kann so eine höhere Sozialleistung erreicht werden.
Es kann beispielsweise vorteilhaft sein, wenn derjenige Ehegatte, der z. B. mit einer Kündigung rechnen muss, möglichst frühzeitig die Steuerklasse III, wählt. Der zu hohe Lohnsteuerabzug beim anderen Ehegatten wird wie oben beschrieben bei der Einkommensteuerveranlagung ohnehin ausgeglichen.
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Hier finden Sie das Formular: Steuerklassenwechsel