Die Miete für ein Büro kann als Betriebsausgabe regelmäßig bei der Ermittlung der Einkünfte abgesetzt werden. Wohnungskosten hingegen stellen grundsätzlich sog. Kosten der privaten Lebensführung dar. Diese können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Überblick für Eilige: Was kann ich absetzen?
Miete absetzen – nur bei Büros
Doch wann ist von einem Büro auszugehen? Hier dürfte der Fall klar sein, bei dem ein Unternehmer ein Büro ausschließlich zur Verwaltung seines Unternehmens anmietet. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Büro sind dann Betriebsausgaben und mindern die Steuern des Unternehmers. Schwieriger wird der Fall, wenn der Unternehmer eine Wohnung anmietet und darin ein Zimmer als Büro nutzt. Dem Grunde nach ist ein Teil der Mietaufwendungen – regelmäßig das Verhältnis der Fläche des Büros zur Gesamtfläche der Wohnung – ursächlich mit dem Betrieb und damit steuerlich absetzbar.
Häusliches Arbeitszimmer zum Teil absetzbar
Dieser Fall ist jedoch vergleichbar mit dem eines Arbeitnehmers, der für seinen Arbeitgeber von zu Hause aus tätig wird. Hier spricht man von einem häuslichen Arbeitszimmer. Die Finanzämter untersuchen diese Fälle genau, da hier die private Lebensführung tangiert ist.
Der Gesetzgeber hat daher geregelt, dass die – nach der Fläche anteilig ermittelten – Kosten nur dann der Höhe nach unbegrenzt steuerlich abgezogen werden können, wenn das häusliche Arbeitszimmer den sog. Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ausmacht. Hierzu muss dargelegt werden, dass die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten in dem Büro ausgeübt werden. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit im Büro sowie außerhalb des Büros ist dabei nur von indizieller Bedeutung.
Liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht in dem Arbeitszimmer, dann können jährlich Aufwendungen bis zu 1.250 Euro geltend gemacht werden, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Typischerweise unterliegen Lehrer dieser Regelung, wenn Sie keinen Schreibtisch in der Schule zu Verfügung haben.
Zu den Aufwendungen zählen auch Nebenkosten
Zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zählen die Miete sowie die laufenden Nebenkosten der Wohnung, jeweils anteilig im Verhältnis der Flächen.
Arbeitsmittel unbeschränkt als Werbungskosten absetzbar
Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen Arbeitsmittel zu der auch die Ausstattung des Arbeitszimmers zählt. Schreibtische, Regale, Lampen, usw. können daher unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn die Nutzung entsprechend glaubhaft gemacht werden kann.
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