Der Bundesfinanzhof als oberste Instanz für Steuerangelegenheiten hat in zwei am 07. November 2012 veöffentlichten Urteilen zugunsten von Arbeitnehmern entschieden. Danach dürfen die Finanzbehörden einen sogenannten geldwerten Vorteil nur insoweit besteuern, als der Arbeitnehmerrabatt den üblichen Rabatt übersteigt.
Die Urteile gelten nicht nur für Arbeitnehmer von Automobilherstellern, wenngleich sie hier aufgrund der hohen Rabatte im Autohaus die größte Auswirkung haben dürften.
Nach den Ausführungen der Richter gehören zwar Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch zufließen, dass Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses ihren Arbeitnehmern Waren zu einem besonders günstigen Preis verkaufen, zum Arbeitslohn. Ob allerdings der Arbeitgeber tatsächlich einen besonders günstigen, durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt hat, ist jeweils durch Vergleich mit dem üblichen Preis festzustellen. Maßgebend ist danach der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort nach § 8 Abs. 2 EStG.
Es wird künftig jedoch notwendig sein, einen niedrigeren Marktpreis als Vergleich nachzuweisen. Eine pauschale Aussage, wonach ein Fahrzeug mit einem Nachlass von bis 20% beim Händler zu erwerben ist, wird daher nicht ausreichen. Auch der allgemeine Verweis auf Presseberichte oder Zeitungsanzeigen wird nicht genügen, soweit keine vollständige Vergleichbarkeit hinsichtlich dem Zeitpunkt des Angebots und dem tatsächlichen Fahrzeugerwerb oder eine identische Ausstattung bestehen.
Quelle: Pressemittelung Nr. 75/2012 http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen