Spenden können unter bestimmten Voraussetzungen als sog. Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Wichtig ist es dabei, dass der Empfänger der Spende einen vom Finanzamt anerkannten steuerbegünstigten Zweck verfolgt und eine Bescheinigung über die erhaltene Spende ausstellen darf.
Hierzu berechtigt sind grundsätzlich Organisationen, die einen mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen Zweck verfolgen und vom Finanzamt als solches anerkannt sind. Hinweise auf die Anerkennung der Organisation finden Sie regelmäßig im Internet auf der jeweiligen Homepage.
Für die steuerliche Anerkennung der Spende muss kein Mindestbetrag gespendet werden. Jede noch so geringe Spende für die dem Finanzamt ein Nachweis vorgelegt werden kann, wird bei der Ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigt. Normalerweise wird ein Geldbetrag per Überweisung auf das angegebene Konto der Organisation gespendet. Der Kontoauszug auf dem die Spende belastet wurde reicht dem Finanzamt regelmäßig als Nachweis aus, wenn der Betrag 200 Euro nicht übersteigt und die Organisation beispielsweise eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (Rotes Kreuz, Caritas, etc.) oder eine politische Partei nach dem Parteiengesetz ist. Auch in Katastrophenfällen auf ein besonderes Sonderkonto eingezahlte Spenden können mit einem einfachen Kontoauszug nachgewiesen werden.
In allen anderen Fällen ist eine sog. Spendenbescheinigung notwendig, die die Organisation regelmäßig bis Ablauf des Jahres und damit rechtzeitig bis zur Erstellung der Steuererklärung ausstellt und zusendet. Es ist daher wichtig, bei der Überweisung stets auch den Namen und die Anschrift mitzuteilen.
Eine Spende führt damit zu einer Steuerentlastung in Höhe des gespendeten Betrags multipliziert mit dem jeweiligen (Grenz-) Steuersatz. Ein lediger Einkommensteuerpflichtiger mit einem Einkommen von ca. 50.000 Euro und einer Spende von 100 Euro spart so rund 40 Euro Steuern (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern).
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