Sind Sie mit der Leistung ihres Handwerkers nicht zufrieden und vermuten, dass dieser sich nicht an die üblichen Standards gehalten hat?
In einem Streitfall hat ein Handwerker eine Holztreppe in einer Wohnung eingebaut, die bei normaler Nutzung knarrt. Bei der Erstellung der Massivholztreppe aus Birke wurden Hölzer mit einer Wangenstärke von vier Zentimetern verwendet, was der Handwerker für ausreichend und der Kunde für unzulänglich erachtet hat.
Der Streit wurde bis vor den Bundesgerichtshof getragen. Die Richter dort zogen das sog. “Regelwerk handwerklicher Holztreppen” heran. Dort ist geregelt, dass eine Wangenstärke einer Holztreppe grundsätzlich fünf Zentimeter und nur im Ausnahmefall wenigstens 4,5 Zentimeter betragen sollte. Dieser allgemein gültige Grundsatz reichte den Richtern aus, um von dem Handwerker die nochmalige Ausführung der Treppe zu verlangen (Az. VII ZR 134/12).
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