Die tägliche Fahrt zur Arbeit kann steuerlich als Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Dieser auch als Pendlerpauschale bezeichnete Aufwand ermittelt sich aus der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit, die mit einem pauschalen Betrag von 30 Cent für jeden Kilometer und jeden Arbeitstag steuerlich geltend gemacht werden kann.
Hierbei kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt über die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es darf nämlich auch ein längerer Weg zur Arbeit angesetzt werden, wenn dieser offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
Der Streit entzündet immer wieder an der Auslegung, wann eine Strecke zur Arbeit offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Hierbei entscheiden die Finanzgerichte oftmals zu Gunsten der Pendler.
Diese Rechtsprechung sollten Sie kennen
Wird vom Arbeitnehmer eine Straßenverbindung gewählt, die jeder unvoreingenommene und verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen gewählt hätte, so kann dieser längere Weg in der Steuererklärung zugrunde gelegt werden (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 46/10).
Ob eine Straßenverbindung aufgrund einer zu erwartenden Zeitersparnis als offensichtlich verkehrsgünstiger anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere ist nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 19/11).
Führt die kürzeste 25 Kilometer lange Straßenverbindung über einen beschränkten Bahnübergang, an dem die Wartezeit schwer vorhersehbar ist, so ist eine drei Kilometer längere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger (Finanzgericht Sachsen, Aktenzeichen 6 K 204/12).
Aber nicht in jedem Fall lohnt sich ein Streit
Jedem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerpauschbetrag zu, der auch bei geringeren Werbungskosten automatisch vom Finanzamt berücksichtigt wird. Dieser auch Werbungskostenpauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2011 1.000 Euro für jeden Arbeitnehmer. Soweit keine anderen Werbungskosten entstanden sind, wirkt sich die Pendlerpauschale erst ab einer Entfernung von mindestens 15 Kilometern aus.
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit 15 km
Arbeitstage im Kalenderjahr (46 Wochen à 5 Tage) 230
Kilometerpauschale 30 Cent
Pendlerpauschale 1.035 Euro
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