Bei einem beruflich veranlassten Umzug zur Begründung eines doppelten Haushalts können Sie die nachweisbaren Umzugskosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen.
Die Kosten der Wohnungssuche, also für Besichtigungszwecke gefahrene Kilometer, Kosten für die Aufgabe von Wohnungsgesuchen oder Maklerprovisionen zählen bereits zu den Umzugskosten. Die gefahrenen Kilometer dürfen pauschal mit 30 Cent je tatsächlich gefahrenen Kilometern angesetzt werden.
Transportkosten für das Umzugsgut, Rechnungen der Umzugsfirma oder die Miete für einen Umzugstransporter stellen unmittelbare abzugsfähige Umzugskosten dar. Darüber hinaus können auch das Trinkgeld oder die Vergütung für Umzugshelfer geltend gemacht werden.
Die Umzugskostenpauschale nach dem Bundesumzugskostengesetz wird bei der Verlegung des Hauptwohnsitzes regelmäßig zusätzlich vom Finanzamt anerkannt . Kein Ansatz ist jedoch bei der Begründung oder Auflösung der doppelten Haushaltsführung möglich.
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