Bei einem Vollkaskoschaden am Auto ist die Versicherung auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Reparatur nicht durchgeführt wird. Die Versicherungen erstatten dem Versicherungsnehmer dann regelmäßig die geschätzten Netto-Aufwendungen, die bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt entstanden wären. Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ist hierzu bei der Versicherung einzureichen. Fragen Sie jedoch Ihren Versicherer, ob eine Begutachtung durch einen Sachverständigen gewünscht ist. Auf keinen Fall sollten Sie einfach die Reparatur durchführen lassen ohne dies im Voraus mit Ihrer Versicherung abzusprechen.
Was tun, wenn ein Vorschaden bestand?
Häufig wären bereits vor dem Unfall beispielsweise am Kotflügel schon Kratzer oder Dellen durch Parkrempler vorhanden. Solche Vorschäden sind – soweit die Versicherung davon nicht bereits durch frühere Schadensregulierungen Kenntnis erlangt hat – der Versicherung anzuzeigen. Wurden Vorschäden repariert und soll die Kürzung des Schadensersatzes vermieden werden, so müssen Sie die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen. Nur so ist eine einwandfreie Trennung des Unfalls von den Vorschäden möglich.
In einem jetzt bekannt gewordenen durch das Landgericht Berlin entschiedenen Fall (Urteil vom 19. Juni 2013, Az. 42 O 256/11) musste die Versicherung den vollständigen Schaden nicht ersetzen, da der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz nicht schlüssig darlegen konnte.
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