Gerade die kreativ-schöpferischen Berufe werden häufig selbständig ausgeübt. Zahlreiche Fotografen oder Designer sind als sog. Freelancer ohne eigenes Büro oder Mitarbeiter außerhalb eines geregelten Arbeitsverhältnisses tätig. Sobald jedoch kein Arbeitsvertrag mehr mit einem anderen Unternehmen besteht, ergeben sich zahlreiche Fragen. Bereits vor oder spätestens mit der Aufnahme einer unabhängigen Tätigkeit sind Anträge beim Finanzamt zu stellen und eine Überprüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status vorzunehmen.
Wann liegt eine selbständige Tätigkeit vor?
Eine der ersten zu klärenden Frage ist, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Gerade bei Freelancern, die mitunter über mehrere Monate in einer Agentur tätig sind und dort fast wie eigene Angestellte in die Organisation des Büros eingegliert sind, ist dieser Punkt häufig nicht einfach zu beurteilen. Die Beurteilung hängt von einem ganzen Bündel an Merkmalen ab. Maßgeblich ist neben der organisatorischen Eingliederung, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird oder ob Urlaub und Krankheit wie bei einem Arbeitnehmer geregelt sind.
Die Merkmale sind dabei je nachdem, ob es um die Beurteilung der Sozilaversicherungspflicht oder der Abgrenzung zwischen selbständiger und gewerblicher Tätigkeit geht, unterschiedlich zu gewichten. Es zählt am Ende wohl immer das Gesamtbild der jeweiligen Ausübung der Tätigkeit. Gerade deshalb ist es so wichtig, von Beginn an für klare Verhältnisse gegenüber den Behörden zu sorgen. Eine unklare Rechtssituation kann dazu führen, dass einige Jahre später eine abweichende Einordnung durch das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger erfolgt und entsprechenden Beiträge nachgefordert oder Sozialleistungen verweigert werden.
Sonderfall Künstlersozialversicherung
Ist von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, so kann dennoch eine Pflichtmitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung (KSK) bestehen. Da die meisten Berufsbilder nicht dem des klassischen Künstlers entsprechen, aber dennoch eine kreativ-schöpferische Tätigkeit darstellen, lässt sich auch diese Versicherungspflicht häufig nicht einfach ermitteln. Es empfiehlt sich dringend eine Statusfeststellung bei der Künstlersozialversicherung durchzuführen. Nur so kann Rechtssicherheit und damit finanzielle Planungssicherheit erlangt werden.
Ob eine Versicherung als Künstler vor- oder nachteilhaft ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Auf der einen Seite müssen die in der KSK pflichtversicherte Designer und Fotografen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entrichten. Allerdings wird die Hälfte der Pflichtbeiträge durch die Künstlersozialkasse getragen. Für diesen „Arbeitgeberbeitrag“ erhält der Versicherungspflichtige also später Leistungen, für die er keine eigenen Beiträge entrichten hat müssen. Durch die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind die Pflichtbeiträge für den in der KSK versicherten Künstler jedoch – verglichen mit einer freiwilligen Nur-Krankenversicherung ohne Altersvorsorge – höher.
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