Manchmal ist es kostengünstiger, ein Verwarnungsgeld wegen Falschparkens hinzunehmen als die teilweise horrenden Parkgebühren zu bezahlen. Ärgerlich wird es jedoch dann, wenn einem das eigene Falschparken gar nicht bewusst war. Neben Halte- und Parkverbotsschildern, die das Parken explizit verbieten, existieren noch einige weitere Regelungen, die einem bei Zuwiderhandlungen die eine oder andere Strafe einbringen.
Wo man seinem fahrbaren Untersatz ein Päuschen gönnen darf und wo nicht, erklären wir hier.
Parken auf dem Gehweg?
Womöglich ist die Straße eng und Sie möchten den vorbeifahrenden Autos genügen Platz machen. In solch einem Fall parken zahlreiche Autofahrer ganz oder halbseitig auf dem Gehweg. Sofern auf dem Gehsteig allerdings keine Parkflächen eingezeichnet sind, sollten Sie dies besser unterlassen und sich beim Parken auf die Fahrbahn beschränken.
Stellen Sie Ihr Auto am rechten Straßenrand in Fahrtrichtung ab oder parken Sie auf den dafür vorgesehenen Seiten- oder Parkstreifen. Links parken dürfen Sie in Deutschland nur, wenn Sie sich in einer Einbahnstraße befinden oder wenn auf der rechten Straßenseite Schienen verlaufen, die Sie ansonsten blockieren würden. Grundsätzlich sollten Sie mit Ihrem Fahrzeug kein Verkehrshindernis darstellen – weder für andere Verkehrsteilnehmer noch für Fußgänger auf dem Gehweg.
Falls jedoch durch Verkehrsschilder oder Markierungen explizit Parkflächen auf dem Gehweg ausgewiesen sind, ist es wiederum unzulässig auf der Fahrbahn zu parken.
Parken an einer Kreuzung?
Parken Sie Ihr Schmuckstück lieber korrekt, damit Sie später keine böse Überraschung erleben.[/caption]Fünf Meter vor und hinter einer Kreuzung oder Einmündung sollten Sie das Abstellen Ihres Fahrzeugs unterlassen. Aufgrund von Parkplatzmangel wird diese Regelung allerdings immer wieder missachtet. Wem sein Auto lieb und teuer ist, sollte solche Gefahrenstellen dennoch vermeiden, denn durch Wendemanöver oder rasches Abbiegen anderer Verkehrsteilnehmer ist Ihr Lack in Gefahr. Unter Umständen versperrt Ihr Wagen außerdem die Sicht auf die Fahrbahn und kann so die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährden.
Parken vor abgesenktem Bordstein?
Abgesenkter Bordstein sollte Sie eigentlich stutzig machen: Entweder Sie befinden sich vor einer Ein-bzw. Ausfahrt oder aber an dieser Stelle des Gehweges müssen häufig Personen mit Kinderwägen, Rollstuhlfahrer oder andere Fußgänger die Straße überqueren. Versperren Sie Ihnen also nicht den Weg. Auch die Zufahrt zu gekennzeichneten Parkflächen sollten Sie nicht blockieren.
Parken auf Straßenmarkierungen mit Richtungspfeifen?
Pfeilmarkierungen auf der Fahrbahn sind nicht umsonst auf den Asphalt gemalt. Über solch wichtigen Verkehrshinweisen dürfen Sie niemals parken, da Sie dadurch anderen die Orientierung und Einordnung erschweren.
Parken an Haltestellen?
Dass Parken an Haltestellen verboten ist, sollte eigentlich jedem klar sein. Busse und andere öffentliche Verkehrsmittel müssen sich ohnehin schon durchs Verkehrsgewühl schlängeln. Vermeiden Sie daher das Parken an solchen Haltepunkten und gewähren Sie den großen Beförderungsvehikeln ausreichend Platz – mindestens 15 Meter Abstand vor und hinter dem Haltestellenschild.
Parken beim Andreaskreuz?
Das Andreaskreuz zeigt Bahnübergänge an und sollte für alle Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sein. Innerhalb von Ortschaften gilt daher die Regel, beim Parken mindestens fünf Meter Abstand zum Verkehrszeichen zu lassen. Außerhalb der Ortschaft sollten Sie mindestens 50 Meter Parkabstand vor und hinter dem Andreaskreuz wahren.
Parken vor Ein- oder Ausfahren?
Nicht immer ist vor Ein- oder Ausfahrten der Bordstein abgesenkt. Aber auch bei nicht abgesenktem Bordstein sollten Sie das Parken vor Garagen, Carports, Toren und Co. vermeiden. In manchen Fällen dürfen Sie auf der gegenüberliegenden Seite auch nicht Ihr Auto platzieren. Die Einfahrt muss nämlich auch dann nutzbar sein, wenn ein Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Seite parkt. Ist die Straße aber per se besonders eng, kann die Ein- oder Ausfahrt aufgrund Ihres parkenden Fahrzeuges unter Umständen nicht mehr genutzt werden, Nehmen Sie in solchen Fällen stets die Perspektive der Einfahrts-Nutzer ein und überlegen Sie, ob das Rangieren trotz Ihres parkenden Autos noch gut möglich ist.
Parken auf Vorfahrtsstraßen?
Da der Verkehr auf Landstraßen flüssig laufen muss, ist es unzulässig, am Fahrbahnrand einer Vorfahrtsstraße zu parken. Dies gilt für Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften.
Parken in verkehrsberuhigten Zonen?
Sind in einer verkehrsberuhigten Zone – umgangssprachlich Spielstraße – Parkflächen ausgewiesen, darf dort geparkt werden. Ansonsten ist das Parken in verkehrsberuhigten Zonen unzulässig. Anzuhalten, um das Auto zu be- oder entladen, ist jedoch erlaubt.
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